Satzung
Aktualisiert (Mittwoch, den 16. Dezember 2009 um 17:11 Uhr) Mittwoch, den 16. Dezember 2009 um 16:13 Uhr
Oberhof, 19.September 2009
S A T Z U N G
des Thüringer Skiverbandes e.V. (TSV)
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des TSV
§ 2 Stellung des TSV
§ 3 Grundsätze und Ziele
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Organe des Verbandes
§ 7 Verbandstag
§ 8 Vorstand
§ 9 Präsidium
§ 10 Geschäftsbereiche
§ 11 Kommissionen
§ 12 Athletenkommission
§ 13 Finanzen des TSV
§ 14 Skibezirke
§ 15 Wahlen/Beschlüsse
§ 16 Protokolle
§ 17 Auflösung des Verbandes
§ 18 Auszeichnungen
§ 19 Sanktionen
§ 20 Kassenprüfung
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des TSV ![]()
Der Thüringer Skiverband (TSV) ist die Vereinigung aller Skisektionen, Skivereine und der Skibezirke in Thüringen, die mit einem schriftlichen Antrag ihren Beitritt erklärt haben.
Er wurde am 16.06.1990 in Bad Blankenburg gegründet, hat seinen Sitz in Oberhof und ist im Vereinsregister unter Nr. 70 beim Amtsgericht Suhl registriert.
Der TSV ist eine freiwillige Organisation zur Förderung und Entwicklung des Schneesports in Thüringen (Schneesport umfasst den alpinen Skilauf, Biathlon, die Nordische Kombination, Skiakrobatik, Skilanglauf, Skitouristik, Skispringen und das Snowboarden).
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" (§§ 51 ff AO) der Abgabenordnung.
Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Grundlage für die Arbeit des TSV ist sein Programm und seine Satzung.
Der TSV erkennt den DSV (Deutscher Skiverband) als übergeordnetes Organ und den LSB (Landessportbund) als Dachorganisation an. Der TSV ist Mitglied des Deutschen Skiverbandes und außerordentliches Mitglied im Landessportbund Thüringen und erkennt deren Satzungen an.
Der TSV ist politisch neutral und frei von rassistischen und parteipolitischen Interessen, unterstützt die olympische Idee und trägt bei zur Herausbildung der hohen Ideale des Friedens, des Humanismus, der Völkerverständigung und der kameradschaftlichen Zusammenarbeit.
Der Verband verwirklicht seinen Satzungszweck dadurch, dass er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch,
- die Einflussnahme auf ein gesundheitsbewusstes Verhalten seiner Mitglieder, auch und insbesondere, durch die Einhaltung und Umsetzung der Anti-Doping-Ordnung des Thüringer Skiverbandes in der jeweils gültigen Fassung;
- die Betreuung aller skisporttreibenden Mitgliedsvereine;
- die Aus- und Weiterbildungsangebote an seine Mitglieder, Übungsleiter, Kampfrichter, Sportwarte und Kommissionsvorsitzenden;
- die Planung und Durchführung von Skiveranstaltungen in Abstimmung mit den Skibezirken;
- die sportfachliche Begutachtung zur Erhaltung und Weiterentwicklung von Wettkampf- und Trainingsstätten für Skiläufer und Skitouristen in Abstimmung mit den Kommunen;
- die Unterstützung der Mitgliedsvereine und ihrer Gliederungen bei der Entwicklung eines anspruchsvollen Vereinslebens.
Der TSV bekennt sich zur Förderung des Spitzensports und will durch die sportlichen Leistungen seiner Mitglieder Vorbilder für die Skijugend schaffen, der Bevölkerung unseres Landes Freude und Entspannung bieten, das Land THÜRINGEN würdig vertreten und damit einen Beitrag zur internationalen Entwicklung des Skisports leisten.
1. Mitglied im TSV kann ein skisporttreibender Verein und ein Verein mit schneesporttreibenden Mitgliedern werden. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim TSV beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Das gilt auch für einen Verein, der sich um Aufnahme bewirbt, jedoch keine Skisektion besitzt.
Über die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder entscheidet das Präsidium.
2. Personen als Einzelmitglied werden nicht aufgenommen. Die Mitgliedsvereine, Vereinsabteilungen gelten aber als Einzelmitglieder. Ihre Mitgliedschaft sowie ihre Rechte und Pflichten sind in der Satzung des DSV geregelt.
3. Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des Verbandes, mit Austritt oder Ausschluss eines Vereins aus dem TSV oder der Auflösung einer Skisektion des Vereins. Der Austritt kann nur am Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er muss mindestens 3 Monate zuvor schriftlich erklärt werden. Der Ausschluss kann auf Beschluss des Präsidiums des TSV erfolgen.
Der Ausschluss ist zulässig
- wegen Handlungen, die sich gegen den TSV richten, seine Aufgaben behindern, sein Ansehen schädigen und in besonderem Maße die Belange des Sports missachten;
- wegen grober Verstöße gegen die Satzung des TSV oder sonstige Ordnungen;
- wegen Nichtbeachten von Beschlüssen der Organe des TSV;
- wenn ein Mitglied mehr als 9 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres noch mit Beiträgen im Rückstand ist.
Den Antrag auf Ausschluss können jedes Mitglied bzw. die Organe des Verbandes stellen..
4. Ehrenmitglieder werden durch den Verbandstag benannt. Vorgesehen sind dafür Personen, die sich um die Belange des Schneesports besonders verdient gemacht haben.
5. Fördernde Mitglieder können durch den Verband geworben werden. Vorgesehen dafür sind Personen, Behörden, Firmen, die die Belange des Schneesports besonders fördern.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder ![]()
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des TSV unter den dafür geltenden Bedingungen teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke und Aufgaben des Verbandes erhoben. Die Höhe des Beitrages wird durch den Verbandstag für den folgenden Legislaturzeitraum beschlossen.
Die jährliche Beitragsberechnung an die Vereine erfolgt durch die Geschäftsstelle des TSV auf der Grundlage der Mitgliedermeldung der Vereine an den Landessportbund.
3. Die Mitglieder des TSV sind weiter verpflichtet, die Ziele des TSV zu fördern sowie die Satzung, Ordnungen des TSV und die von seinen Organen gefassten Beschlüsse einzuhalten.
Die Organe des Verbandes sind
1. der Verbandstag
2. der Vorstand
3. das Präsidium
Der Verbandstag ist die Versammlung der Mitglieder des Verbandes.
1. Der Verbandstag wird alle 3 Jahre durch das Präsidium einberufen.
Ort, Termin und Tagesordnung sind 4 Wochen vor dem Termin den Mitgliedern bekanntzugeben.
Der Verbandstag
- behandelt grundsätzlich Fragen des Schneesports,
- nimmt Berichte des Vorstandes entgegen,
- trifft Entscheidungen über den Bericht der Kassenprüfung,
- entscheidet über die Entlastung des Vorstandes und des Präsidiums,
- wählt den Vorstand, das Präsidium ,die Kassenprüfer, sowie ernennt Ehrenmitglieder
- fasst Beschlüsse zur Änderung der Satzung, zur Höhe der Beiträge und Umlagen sowie zum Erwerb oder der Veräußerung von Verbandsvermögen.
Anträge zur Tagesordnung müssen 2 Wochen vor dem Verbandstag schriftlich an das Präsidium gestellt werden. Dringlichkeitsanträge auf dem Verbandstag (außerhalb der Tagesordnung) bedürfen der Zustimmung (einfache Mehrheit) der Delegierten.
2. Der Verbandstag wird vom Präsidenten oder durch ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied geleitet.
3. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und kann durch einen Vertreter am Verbandstag teilnehmen.
4. Bei Abstimmung zu personellen Problemen haben die Mitgliedsvereine pro 50 Mitglieder (Erwachsene, Jugendliche und Kinder) eine Stimme, jedoch mindestens eine Stimme, wenn sie weniger als 50 Mitglieder haben. Für begonnene 50 Mitglieder steht eine Stimme zu, wenn die Zahl von 25 Mitgliedern überschritten wird (Beispiel: 76 Mitglieder = 2 Stimmen).
Die Anzahl der möglichen Stimmen ergibt sich aus dem Mitgliederstand.
Sachfragen werden mit einer Stimme pro Verein beschlossen.
5. Der Verbandstag ist stets beschlussfähig. Die Stimmabgabe kann bei Wahl oder Beschlussfassung nur persönlich erfolgen.
6. Ein außerordentlicher Verbandstag kann einberufen werden
- auf Verlangen des Präsidiums und/bzw. des Vorstandes, wenn 2/3 der Mitglieder dafür stimmen
- wenn 1/3 der Mitglieder des TSV unter Angabe der Gründe diese schriftlich beim Vorstand beantragen.
1. Dem Vorstand gehören an:
- die Mitglieder des Präsidiums,
- die Vorsitzenden der Skibezirke,
- die Kommissionsvorsitzenden und Referenten,
- der Athletensprecher.
Der Vorstand tagt 2 x jährlich. Die Sitzung leitet der Präsident bzw. ein Vizepräsident.
2. Der Vorstand
- genehmigt den Haushaltsplan und die Haushaltsrechnung,
- fasst Beschlüsse über die Belastung des Grundvermögens und die Aufnahme von Krediten über 10.000,00 EURO,
- fasst Beschlüsse zu strategischen Entwicklungen des Schneesports,
- bestätigt vom Präsidium erarbeitete Ordnungen,
- kann weitere Vorstandsmitglieder kooptieren.
3. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Auffassungen zu Grundsatzfragen im Vorstand vorzutragen, wenn dies im Vorstand 14 Tage vorher angezeigt wurde.
4. Jedes Vorstandsmitglied hat bei Abstimmung eine Stimme.
1. Es besteht aus
- dem Präsidenten,
- 3 Vizepräsidenten,
- dem Schatzmeister sowie
- einem Vorsitzenden der Skibezirke.
Dieser ist zur 1. Sitzung des zum Verbandstag neugewählten Präsidiums für die Dauer von 3 Jahren zu berufen.
Gäste können hinzugezogen werden ohne Stimmrecht.
Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten vertreten. Bei nicht nur kurzfristiger Verhinderung des Präsidenten, wird der Verband von zwei Präsidiumsmitgliedern gemeinsam oder einem Präsidiums-mitglied und dem Geschäftsführer vertreten.
2. Das Präsidium führt die Geschäfte, erarbeitet den Haushaltsplan und die Haushaltsrechnung unter Einbeziehung eines von ihm einzusetzenden Geschäftsführers, der mit beratender Stimme an den Präsidiums- und Vorstandstagungen teilnimmt.
3. Das Präsidium beruft einen Sportdirektor zur Führung der leistungssportlichen Entwicklung im Verband. Er nimmt an Präsidiums- und Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
4. Beschlüsse kann das Präsidium nur fassen, wenn 3 Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Gibt es zu Beschlüssen Meinungsverschiedenheiten, dann hat jedes Mitglied des Präsidiums das Recht, die Entscheidung des Vorstandes anzurufen. Erst nach Entscheidung des Vorstandes darf die strittige Frage entschieden werden.
Im TSV werden folgende Geschäftsbereiche gebildet:
a) Geschäftsstelle
b) Ski + Umwelt
c) Breitensport
d) Leistungssport
e) Finanzen
f) Recht
a) und f) - leitet der Präsident;
b), c) und d) - leitet der jeweilige Vizepräsident;
e) - leitet der Schatzmeister.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes erlässt der Vorstand auf Vorschlag des Präsidiums Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
1. Zur Realisierung der Aufgaben des Verbandes werden spezifische Kommissionen gebildet, deren Vorsitzende vom Verbandstag gewählt werden.
2. Die Vizepräsidenten zeichnen für die Anleitung der Kommissionsvorsitzenden ihres Bereiches verantwortlich.
3. Der Vorschlag über die personelle Besetzung der Kommissionen und Verteilung der Aufgaben obliegt dem Vorsitzenden der Kommission. Die Mitglieder werden vom Präsidium bestätigt.
4. Die Sitzungen der Kommissionen beruft der Vorsitzende ein und leitet sie.
5. Beschlüsse der Kommissionen sind für die Referenten und Fachwarte verbindlich.
Die Athletenkommission besteht aus bis zu 5 Mitgliedern, die jährlich neu unter Verantwortung des Vizepräsidenten Leistungssport benannt werden. Sie bestimmen den Athletensprecher.
Die Finanzierung des Verbandes erfolgt durch
- Mitgliedsbeiträge,
- Zuschüsse,
- Spenden,
- Einnahmen aus Veranstaltungen und Geschäftstätigkeit,
- Dienstleistungen an Dritte sowie
- Sponsorentätigkeit
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Verbands- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Verbandes eine Vergütung nach Maßgabe eine Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Der Thüringer Skiverband gliedert sich in Skibezirke.
Die Vorstände der Skibezirke sehen ihre Aufgabe darin, in ihren Regionen die Entwicklung des Schneesports und der Vereine zu fördern und zu koordinieren.
Der Vorstand des jeweiligen Skibezirks wird durch die angeschlossenen Vereine für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die gewählten Vorsitzenden der Skibezirke sind automatisch Mitglieder des Vorstandes des TSV.
Der Vorstand des jeweiligen Skibezirks wird durch die angeschlossenen Vereine für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die gewählten Vorsitzenden der Skibezirke sind automatisch Mitglieder des Vorstandes des TSV.
1. Jedes Mitglied eines Vereins des Verbandes ist ab 16 Jahre wählbar.
Jedes Mitglied darf mit 14 Jahren an Wahlen teilnehmen. Die Wahl der Verbandsorgane erfolgt für 3 Jahre. Bei den Wahlen und Abstimmungen zählen nur die JA- oder NEIN-STIMMEN.
2. Die Wahl des Präsidenten, des Präsidiums und des Vorstandes erfolgt auf der Grundlage der Wahlordnung.
3. Beschlüsse der Organe werden, sofern diese Satzung nicht etwas anderes zwingend vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
Beschlüsse über die Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
§ 16 Protokolle ![]()
Über Versammlungen und Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die vom Präsidenten/ Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
Haben 3/4 der Stimmberechtigen eines Verbandstages die Auflösung des Verbandes beschlossen und als abgesonderten bekannten Punkt der Tagesordnung behandelt, fällt das Vermögen des Verbandes dem LANDESSPORTBUND THÜRINGEN, Sitz Erfurt, zu, der es im Sinne dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der Thüringer Skiverband e.V. zeichnet natürliche und juristische Personen auf der Grundlage der Auszeichnungsordnung aus.
Gegen Mitglieder, die in grober Weise gegen das Statut verstoßen, die Grundsätze und Ziele des skisportlichen Gemeinschaftslebens verletzen, können folgende Sanktionen ausgesprochen werden:
- Geldbußen
- Ausschluss.
Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt.
Die Kassenprüfer (3) werden alle 3 Jahre gewählt.
Sie haben die Finanzgeschäfte zu prüfen und darüber den Verbandstag zu unterrichten.
Die Satzung steht als PDF-Dokument zum Download bereit:
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